OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2017
S 2225 A - 12 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2017 (S 2225 A - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2017/80246

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.03.2017 - Aktenzeichen S 2225 A - 12 - St 213

DRsp Nr. 2017/80246

Vererbbarkeit von Verlusten; Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2007 (GrS 2/04; BStBl 2008 II, 698) auf den Verlustausgleich; Übertragbarkeit des Beschlusses auf andere Verlustverrechnungskreise

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 17.12.2007 (a. a. O.) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug (Verlustvortrag nach § 10d EStG) nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.

In Ergänzung der BMF-Schreiben vom 24.07.2008 (BStBl 2008 I, 809) und vom (BStBl 2004 I, 1097) zur Anwendung des o. g. Beschlusses gelten die nachfolgenden Ausführungen:

1. Verlustausgleich/-abzug

1.1 Grundsatz

Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG), so dass die persönliche Steuerpflicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist und mit dem Tod endet. Ungenutzte vortragsfähige Verluste des Erblassers verfallen grundsätzlich; sie können nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden, da Erblasser und Erbe in der Regel zwei verschiedene Einkommensteuerrechtssubjekte sind.