Seit 01. Januar 2002 schuldet für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG).
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach der feststehenden Definition in § 13 b Abs. 4 UStG ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch ausländische Betriebsstätten (feste Niederlassungen in Form von Filialen, Zweigniederlassungen oder anderen unselbständigen Betriebsteilen - ohne eigene Rechtspersönlichkeit) eines Im Inland ansässigen Unternehmers sind Fragen zur Anwendung des § 13 b UStG in diesen Fällen aufgetreten.
Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers (Abschn. 20 Abs. 1 UStR).
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