OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2003
S 2139 A - 24 - St II 2.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2003 (S 2139 A - 24 - St II 2.01) - DRsp Nr. 2008/87053

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2003 - Aktenzeichen S 2139 A - 24 - St II 2.01

DRsp Nr. 2008/87053

§ 6b EStG Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG; Betragsgrenze in Höhe von 500.000 € nach § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG

Es ist gefragt worden, ob die Betragsgrenze in Höhe von 500.000 € nach § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG bei Personengesellschaften gesellschafts- oder gesellschafterbezogen auszulegen ist.

Gem. einer auf Bundesebene erfolgten Abstimmung ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Dem Wortlaut des § 6b Abs. 10 EStG entsprechend können die Vergünstigungen nur natürliche Personen in Anspruch nehmen, die im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln. Körperschaftsteuersubjekte i.S. des § 1 Abs. 1 KStG sind von der Anwendung ausgeschlossen. Wird Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft veräußert, kann entsprechend dem Gebot einer möglichst weltgehenden Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern auch dieser Gewinn übertragen werden, soweit er nicht Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, sondern natürlichen Personen zuzurechnen ist. Dies stellt § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG klar.

Für die Berechnung des Höchstbetrags in § 6b Abs. Satz 1 ist dabei der einzelne Mitunternehmer als Steuerpflichtiger anzusehen, mit der Folge, dass der Höchstbetrag von 500.000 € für jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt.