Die besondere Besteuerungsform des § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) ist für Reiseleistungen eines Unternehmers, der gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen, § 25 Abs. 1 S. 5 UStG) in Anspruch nimmt, nur anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger entweder Nicht-Unternehmer ist oder wenn die Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers (Bestellers der Reise) bestimmt sind.
Weitere Hinweise zur Anwendung der Vorschrift ergeben sich aus den Abschnitten 272 bis 276 der UStR und dem LeitfadenIm OFD-Intranet wird die Karteivfg. mit dem jeweils gültigen Leitfaden verlinkt. für die Prüfung der Besteuerung von Reiseleistungen.
Aus diesen Gründen ist § 25 UStGnicht auf sog. Kettengeschäfte (Verkauf von Reiseleistungen an andere Reiseunternehmer, Abschn. 272 Abs. 2 UStR) und den Verkauf von Incentive-Reisen anzuwenden. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Abschn. 272 Abs. 2 S. 2 und 3 UStR und die dortigen Beispiele).
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