OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2003
S 2354 A - 39 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2003 (S 2354 A - 39 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/83366

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.2003 - Aktenzeichen S 2354 A - 39 - St II 30

DRsp Nr. 2008/83366

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Autotelefons gilt folgendes:

1. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers

Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Selbst bei einer 100 %-igen privaten Nutzung entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (vgl. R 21e S. 1 LStR).

2. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers