OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.06.2003
S 7168 A - 42 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.06.2003 (S 7168 A - 42 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/83477

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.06.2003 - Aktenzeichen S 7168 A - 42 - St I 22

DRsp Nr. 2008/83477

§ 4 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen

1 BFH-Urteil vom 31.05.2001 - V R 97/98 -

1.1 Der BFH hat mit Urteil vom 31.05.2001 - V R 97/98 - (BStBl 2001 II S. 658) entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG fällt.

Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen aufzuteilen ist in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen, aufgegeben und eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen.

Der BFH stellte dabei im Interesse einer einfacheren Anwendung des UStG in solchen Fällen auf die Sicht des „Durchschnittsverbrauchers” ab, dem es in erster Linie darauf ankommt, auf der Sportanlage mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen den jeweiligen Sport auszuüben. Diese ihm angebotene einheitliche Leistung des Anlagenbetreibers kann ggf. auch Zusatzleistungen (Duschen/Sauna/Ruheraum) umfassen. Es handelt sich dann nicht - auch nicht teil-weise - um steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art.

Das Urteil ist nach der Veröffentlichung im BStBl (BStBl 2001 Teil II Ausgabe Nr. 15 vom 15.10.2001) allgemein zu beachten; Abschnitt 86 der UStR 2000 ist insoweit nicht mehr anwendbar.