Es ist gefragt worden, wie Agien/Disagien im Zusammenhang mit dem Erwerb festverzinslicher Kapitalanlagen (Namensschuldverschreibungen) steuerbilanziell zu behandeln sind.
Hierzu gilt nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Ein beim Erwerb einer Namensschuldverschreibung gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) stellt keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Vielmehr ist in Höhe des Agios oder Disagios ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist.
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