OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2003
S 7168 A - 44 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2003 (S 7168 A - 44 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/83478

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.06.2003 - Aktenzeichen S 7168 A - 44 - St I 22

DRsp Nr. 2008/83478

§ 4 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Standortmietverträge über Funkfeststationen (UMTS)

Telefongesellschaften mit UMTS-Lizenz schließen sog. Standortmietverträge über Funkfeststationen mit Grundstückseigentümern ab.

In dem Standortmietvertrag wird der Telefongesellschaft für eine bestimmte Zeit das Recht eingeräumt, auf der angemieteten Grundstücksbzw. Gebäudefläche eine Funkfeststation mit Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz für den Betrieb eines Funknetzes zu errichten und zu betreiben. Die Funkfeststation ist vom Mieter bei Vertragsende wieder zu beseitigen.

Es wurde hierzu die Frage aufgeworfen, ob die Standortmietverträge über Funkfeststationen, die Telefongesellschaften mit UMTS-Lizenz mit Grundstückseigentümern abschließen, als steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen oder ob die an die Telefongesellschaften erbrachten Leistungen als steuerpflichtig zu qualifizieren sind.

Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde abgestimmt, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Standortmietverträge über Funkfeststationen sind stets als steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG anzusehen.