OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2003
S 7179 A - 2 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2003 (S 7179 A - 2 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/83479

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.06.2003 - Aktenzeichen S 7179 A - 2 - St I 22

DRsp Nr. 2008/83479

§ 4 UStG Anwendung der Steuerbefrelung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Fahrschulen Neuregelung des Führerscheinrechts zum 01. Januar 1999

Nach den bestehenden Regelungen in A 112 Abs. 3 UStR konnten Fahrschullehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen, weil diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienten. Derartige Fahrerlaubnisse werden jedoch nach dem ab 01. Januar 1999 geltenden Recht nicht mehr erteilt. Durch die Verordnung vom 18. August 1998 über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften (BGBl 1998 I S. 2214) ist nunmehr eine europaeinheitliche Einteilung der Fahrerlaubnisklassen eingeführt worden; anstelle der bisherigen Erlaubnisklassen 1 bis 5 sind dabei die Fahrerlaubnisklassen A bis L getreten.

Hinsichtlich dieser neuen Fahrerlaubnisklassen ist davon auszugehen, dass auch weiterhin Lehrgänge zur Ausbildung in Fahrerlaubnisklassen, die der Berufsausbildung dienen (Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1 E, T und L), unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen können.