OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.01.2010
S 7179 A - 21 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.01.2010 (S 7179 A - 21 - St 112) - DRsp Nr. 2010/80153

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.01.2010 - Aktenzeichen S 7179 A - 21 - St 112

DRsp Nr. 2010/80153

Berufsbezogene Sprachkurse der ESF-BAMF-Programme für Personen mit Migrationshintergrund; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund in der Förderperiode 2007 bis 2013, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, fallen - nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

An den Maßnahmen des ESF-BAMF-Programms können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die einer sprachlichen und fachlichen Qualifizierung am Arbeitsmarkt bedürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ESF-BAMF-Programm). Personen, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn die Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse der deutschen Sprache zum Erhalt des Arbeitsplatzes notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ESF-BAMF-Programm). Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. eine Entwicklung und/oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen zu erreichen.