OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.01.2017
S 2770 A - 48 - St 51

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.01.2017 (S 2770 A - 48 - St 51) - DRsp Nr. 2017/80166

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.01.2017 - Aktenzeichen S 2770 A - 48 - St 51

DRsp Nr. 2017/80166

Organschaft: Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften; Auswirkung auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. 2016 I, 396) wurde der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen geändert. Abzuzinsen sind derartige Rückstellungen nunmehr nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB n. F.). Nach Artikel 74 Absatz 6 EG- HGB ist die Neuregelung erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem endende Geschäftsjahr anzuwenden; wahlweise darf die Neuregelung bereits in einem Jahresabschluss angewandt werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem beginnt und vor dem endet (Artikel 75 Absatz 7 EG- HGB). Hierdurch ergeben sich in den Handelsbilanzen der nächsten Jahre voraussichtlich geringere Rückstellungen und damit höhere Gewinne als bisher.