OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.04.2010
S 2376 A - 3 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.04.2010 (S 2376 A - 3 - St 211) - DRsp Nr. 2010/80275

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.04.2010 - Aktenzeichen S 2376 A - 3 - St 211

DRsp Nr. 2010/80275

Betriebsstätte und Lohnsteuerzerlegung

Verwaltungsinterner Ausgleich bei Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags an ein unzuständiges Finanzamt

Die Lohnsteuer ist nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt). In der Lohnsteuer-Anmeldung sind auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag auszuweisen. Wird festgestellt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei einem unzuständigen Finanzamt in einem anderen Bundesland angemeldet und abgeführt hat, gilt Folgendes: