OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2003
S 7492 A - 85 - St I 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.05.2003 (S 7492 A - 85 - St I 20) - DRsp Nr. 2008/83451

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.05.2003 - Aktenzeichen S 7492 A - 85 - St I 20

DRsp Nr. 2008/83451

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Zeitpunkt der Vorlage von Beschaffungsaufträgen

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk können Unternehmer in Anspruch nehmen, die Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische NATO-Streikräfte bewirken.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) nachzuweisen. Leistungen, die unmittelbar an die Mitglieder der Truppe bewirkt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs, 3 NATO-ZAbk Folgendes: