OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.2003
S 2223 A - 22 - St II 2.06

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.11.2003 (S 2223 A - 22 - St II 2.06) - DRsp Nr. 2008/87007

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.11.2003 - Aktenzeichen S 2223 A - 22 - St II 2.06

DRsp Nr. 2008/87007

§ 10 b EStG; Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuwendungsbestätigungen bei Sachspenden

Bei Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache im Sinne des § 10b Abs. 3 EStG ersichtlich sein (BFH-Urteil vom 22.10.1971,BStBl 1972 II S. 55; H 111 - Gebrauchte Kleidung als Sachspende - Abziehbarkeit und Wertermittlung - EStH 2002).

Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen, denn nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der Zuwendung mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 BewG) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstandes zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.05.1989,BStBl 1989 II S. 879) und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt.

Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände; eine Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.).

Beispiel: Ein Universitätsprofessor spendet seine Fachbüchersammlung an seine Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von ca. 40.000 €.