OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2003
S 7172 A - 56 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2003 (S 7172 A - 56 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/83508

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2003 - Aktenzeichen S 7172 A - 56 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/83508

§ 4 UStG Bescheinigung über die Erbringung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG zum Nachweis der Allgemeinwohlorientierung i.S. von § 4 Zivildienstgesetz (ZDG)

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZDG).

Nach § 3 ZDG leisten die Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen) ab. Eine Beschäftigungsstelle kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt. Als Beschäftigungsstellen können somit nur Einrichtungen anerkannt werden, die dem Allgemeinwohl dienen.

Die Ausführung des ZDG obliegt bundeseigener Verwaltung; hierzu wurde eine selbständige Bundesbehörde unter der Bezeichnung „Bundesamt für Zivildienst” errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 ZDG).