OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.12.2017
S 7100a A - 004 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.12.2017 (S 7100a A - 004 - St 110) - DRsp Nr. 2018/80064

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.12.2017 - Aktenzeichen S 7100a A - 004 - St 110

DRsp Nr. 2018/80064

Warenlieferungen in und aus Konsignationslagern

1. Begriff

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann.

Ein „call-off-stock” stellt ebenfalls eine Form des Konsignationslagers dar. Von einem Konsignationslager unterscheidet es sich nach allgemeinem Verständnis dadurch, dass beim call-off-stock nur ein Kunde oder Abnehmer auf das Lager zugreifen darf, wohingegen beim Konsignationslager durchaus auch mehrere Abnehmer Zugriff auf die Waren haben können.

2. Grundsatz

Bei einem Konsignationslager bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Erst wenn der Abnehmer (Konsignatar) die Ware entnimmt, geht das Eigentum an dieser vom Konsignanten auf den Konsignatar über.

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ist darauf abzustellen, wann dem Abnehmer die Verfügungsmacht im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG verschafft wird. Hierfür ist maßgeblich, ob der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich feststand, denn eine Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt die Beförderung oder Versendung an einen Abnehmer voraus (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2016, V R 31/15, BStBl 2017 II, 1076 und vom 16.11.2016, V R 1/16, BStBl 2017 II, 1079).