OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2003
S 7160

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.04.2003 (S 7160) - DRsp Nr. 2008/80701

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.04.2003 - Aktenzeichen S 7160

DRsp Nr. 2008/80701

Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Kontinuitätsprovisionen, die Fondsgesellschaften an Banken vergüten

Fondsgesellschaften vertreiben Fondsanteile häufig über Banken (Primärbanken). Die Primärbanken vermitteln die Anteile auf Provisionsbasis. Der Vermittlungsumsatz ist für die Banken in der Regel nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.

Die Fondsgesellschaften gehen vermehrt dazu über, neben der für die einmalige Vermittlung entstehenden sog. Absatzprovision auch eine sog. Kontinuitätsprovision zu vergüten. Die Höhe der Kontinuitätsprovision orientiert sich nach dem Bestandswert der Fondsanteile, die die Kunden in den Depots der Primärbanken halten und deren Haltedauer. Ziel der Gestaltung ist, den Primärbanken nicht nur die Vermittlung der Fondsanteile zu vergüten, sondern auch die Einflussnahme auf die Kunden, ihre Anteile zu halten.

Ich bitte hinsichtlich der Kontinuitätsprovision die Auffassung zu vertreten, dass es sich hierbei um eine eigenständige sonstige Leistung handelt und nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur Vermittlung der Anteile. Die sonstige Leistung ist als steuerpflichtig zu beurteilen, weil Inhalt der Leistung die Förderung der Kundenbindung an die Fondsgesellschaft ist. Der Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermittlung der Anteile ist von untergeordneter Bedeutung.