OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2022
S 2244 A - 00020-0357-St5#2023-00001 - St 519

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.09.2022 (S 2244 A - 00020-0357-St5#2023-00001 - St 519) - DRsp Nr. 2023/80644

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.09.2022 - Aktenzeichen S 2244 A - 00020-0357-St5#2023-00001 - St 519

DRsp Nr. 2023/80644

Veräußerung der Beteiligung im Sinne des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht - Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (Zuzugsfall); Anschaffungskosten bei Zuzug aus dem Ausland, § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG; BFH, Urteil vom 26.10.2021 - IX R 13/20 - BStBl 2022 II S. 172

Im vorgenannten Urteil (Az. IX R 13/20) hatte der BFH die Rechtsfrage zu klären, ob § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG nur dann anzuwenden sei, wenn der Steuerpflichtige eine nach § 6 AStG vergleichbare, festgesetzte Steuer tatsächlich an den Wegzugsstaat gezahlt hat oder ob es für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreicht, dass eine Besteuerung im W egzugsstaat zwar normativ vorgesehen aber nicht vollzogen wurde.

Der BFH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs nicht einer Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, wenn im Wegzugstaat keine Steuer festgesetzt worden ist.