OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.2022
S 2176 A-071-St 516

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.06.2022 (S 2176 A-071-St 516) - DRsp Nr. 2022/80578

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.06.2022 - Aktenzeichen S 2176 A-071-St 516

DRsp Nr. 2022/80578

Steuerliche Gewinnermittlung; Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. November 2019 (BStBl 2020 II S. 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

  • Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012

    Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden.