OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2022
S 2211 A - 12 - St 214

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.11.2022 (S 2211 A - 12 - St 214) - DRsp Nr. 2023/80096

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.11.2022 - Aktenzeichen S 2211 A - 12 - St 214

DRsp Nr. 2023/80096

Steuerliche Behandlung der Erhaltungsrücklage/ Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen

1. Zivilrechtliche Grundlagen

Die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage), zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer gem. §§ 19 Abs. 2 Nr. 4 , 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind Teil der Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld, die der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan an den Verwalter zu leisten hat (§ 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 WEG). Die Erhaltungsrücklage ist gemeinschaftliches Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist in Höhe seiner Zahlungen als Eigentümer am Verwaltungsvermögen beteiligt.

2. Einnahmen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage

Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (R 21.2 Abs. 2 EStR).

3. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs