OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2010
S 3837 A - 9 - St 131

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.08.2010 (S 3837 A - 9 - St 131) - DRsp Nr. 2010/80422

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.08.2010 - Aktenzeichen S 3837 A - 9 - St 131

DRsp Nr. 2010/80422

Fortführung der Stundung nach § 25 ErbStG bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand

Der BFHGerichtsbescheid vom 11. November 2009 - II R 31/07 hat entschieden, dass die Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG im Falle der Veräußerung des Zuwendungsgegenstandes im Umfang des weiterbestehenden Nießbrauchsrechts fortzuführen ist, wenn sich der Schenker bereits in der Schenkungsabrede die Fortsetzung des vorbehaltenen Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird in den Fällen, in denen für eine Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Zuwendungsgegenstandes die Übertragung des Nießbrauchs auf das Surrogat bereits in der Schenkungsabrede vereinbart wurde, nicht mehr an R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR festgehalten.