OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2003
S 2334 A - 42 - St II 3.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2003 (S 2334 A - 42 - St II 3.04) - DRsp Nr. 2008/87207

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.10.2003 - Aktenzeichen S 2334 A - 42 - St II 3.04

DRsp Nr. 2008/87207

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung der verbilligten Energielieferungen an Arbeitnehmer von Versorgungsunternehmen II

Verbändevereinbarung II

Auf Grund der Verbändevereinbarung II vom 13.12.1999 (VV II), die die Verbändevereinbarung I vom 22.05.1998 konkretisiert, wird bei den Leistungen auf dem Energiemarkt strikt zwischen der Netznutzung und der Stromlieferung getrennt. Deshalb muss jeder Kunde grundsätzlich zwei Verträge abschließen: nämlich einen Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen Stromlieferungsvertrag mit dem Energielieferanten/Händler. Als Folge dieser Verträge handelt es sich bei dem Strom, den der Kunde an seiner Zählerklemme abnehmen wird, um solchen des Energielieferanten, den dieser im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Kunden veräußert. Der Netzbetreiber (z.B. das örtliche Versorgungsunternehmen) stellt lediglich die Netznutzung sicher. Das vom Kunden zu zahlende Gesamtentgelt setzt sich deshalb u.a. aus einem Entgelt für die Stromlieferung sowie einem Entgelt für die Netznutzung zusammen.

Bei einer entsprechenden Umsetzung des Verfahrens sind zwei Leistungen lohnsteuerlich gesondert zu beurteilen, nämlich zum einen die eigentliche Stromlieferung und zum anderen die Leistung in Form der Netznutzung.