OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2003
S 7104 A - 25 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.2003 (S 7104 A - 25 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/87211

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.10.2003 - Aktenzeichen S 7104 A - 25 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/87211

§ 2 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung der Werkstätten für Behinderte

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Werkstätten für Behinderte wurde die Frage gestellt, inwieweit diese Werkstätten der Umsatzsteuer unterliegen und - insbesondere bei neuerrichteten Werkstattgebäuden - in welchem Umfang ein Abzug der im Rahmen dieser Werkstätten anfallenden Vorsteuer zulässig ist.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Die Werkstätten für Behinderte sind nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Aufgabenstellung als eine teilstationäre Einrichtung anzusehen, die in Erfüllung öffentlicher und allgemeiner Sozial- und Fürsorgepflichten der Eingliederung geistig und körperlich Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen.

Die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung der Werkstätten für Behinderte finden sich in folgenden Vorschriften:

  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl 2001 I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 03.04.2003 (BGBl 2003 I S. 462)