OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2003
S 2300 A - 21 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.02.2003 (S 2300 A - 21 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/83107

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.02.2003 - Aktenzeichen S 2300 A - 21 - St II 22

DRsp Nr. 2008/83107

Beschränkte Steuerpflicht für Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder nach § 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG (StÄndG 2001)

Neuregelung

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG neu gefasst und um den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG ergänzt. Hiernach werden ab dem 01.01.2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezieht, in den Kreis der inländischen Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht aufgenommen.

Die Tätigkeit dieser Personen besteht vornehmlich in der Erteilung von Weisungen und in der Entgegennahme von Berichten, so dass insoweit keine räumliche Verbundenheit zu dem Ort der Geschäftsleitung gegeben sein muss. Gerade im Zeitalter elektronischer Medien können die Geschäfte mittels Telefon, Fax oder Internet von jedem Ort der Welt aus getätigt werden.