OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2017
S 2221 A - 46 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.04.2017 (S 2221 A - 46 - St 218) - DRsp Nr. 2017/80291

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.04.2017 - Aktenzeichen S 2221 A - 46 - St 218

DRsp Nr. 2017/80291

Abzug von Kirchenbeiträgen wie Kirchensteuern

1. Allgemeines

Nach R 10.7 Abs. 1 EStR können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 v. H. der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden (BFH vom 10.10.2001 - BStBl 2002 II, 201).

Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer abgezogen werden, sind im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG als Zuwendung (Spende) zur Förderung kirchlicher bzw. religiöser Zwecke abzugsfähig. Der Abzug wie Kirchensteuer ist daher nur zu prüfen, wenn kein vollständiger Spendenabzug möglich ist.

2. Voraussetzung