OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.07.2017
S 7105 A - 21 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.07.2017 (S 7105 A - 21 - St 110) - DRsp Nr. 2017/80393

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.07.2017 - Aktenzeichen S 7105 A - 21 - St 110

DRsp Nr. 2017/80393

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten.

1. Zurechnung von Umsätzen

Entscheidend für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses. Erbringt demnach die Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, werden diese dem Organträger zugerechnet. Liegt der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, werden sie grundsätzlich der Organgesellschaft als eigenständiger Unternehmerin zugerechnet. Unerheblich hierbei ist der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (FG Düsseldorf vom 23.04.1993 - 5 K 531/90 U).

Analog hierzu richten sich Berichtigungsansprüche nach § 17 UStG, die diese Umsätze betreffen, nur dann gegen den Organträger, wenn der Zeitpunkt des den Berichtigungsanspruch auslösenden Ereignisses vor Beendigung der Organschaft liegt. Tritt das auslösende Ereignis jedoch nach Beendigung der Organschaft ein, richten sich die Berichtigungsansprüche auch gegen die Organgesellschaft.

Beispiel: