OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2019
S 2770 A - 55 - St 55

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.11.2019 (S 2770 A - 55 - St 55) - DRsp Nr. 2020/80070

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.11.2019 - Aktenzeichen S 2770 A - 55 - St 55

DRsp Nr. 2020/80070

Organschaft: Anerkennung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses unter Beteiligung einer im EU/EWR-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland; Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. des § 17 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) („kleine Organschaftsreform“)

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) („kleine Organschaftsreform“) hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 17 Satz 1 KStG den sog. doppelten Inlandsbezug für Organgesellschaften (Sitz und Geschäftsleitung im Inland) aufgegeben. Danach kann eine im EU/ EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr auf im Inland steuerpflichtigen (positiven und negativen) Einkünften beruhendes Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger zurechnen. Die Änderung ist für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen anzuwenden.