OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.2019
S 2405 A-2-St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.2019 (S 2405 A-2-St 54) - DRsp Nr. 2019/80502

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.09.2019 - Aktenzeichen S 2405 A-2-St 54

DRsp Nr. 2019/80502

Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG

1. Allgemeines

Nach § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (sog. „Dauerüberzahler“). Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Finanzamts nachzuweisen (§ 44a Abs. 5 Satz 4).

Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen haben, als ihnen in Gestalt der Kapitalertragsteuer von den Wertpapiererträgen einbehalten wird.