OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2003
S 7100 A - 82 - St I 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2003 (S 7100 A - 82 - St I 10) - DRsp Nr. 2008/83446

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.02.2003 - Aktenzeichen S 7100 A - 82 - St I 10

DRsp Nr. 2008/83446

§ 1 UStG Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2002 - V R 43/01 - (BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 - V R 5/72 -, BStBl 1980 II S. 622).

Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Die dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O., entgegenstehenden Regelungen der Abschnitte 1 Abs. 8 Satz 1, 17 Abs. 1 Sätze 10 und 11 sowie 18 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) sind ab 1. Juli 2003 nicht mehr anzuwenden.