OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.04.2003
S 2285

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.04.2003 (S 2285) - DRsp Nr. 2008/80699

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.04.2003 - Aktenzeichen S 2285

DRsp Nr. 2008/80699

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach § 33 a EStG

Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG abzugsfähig, da für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. m. § 63 Abs. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle, in denen ein Kind neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Da es hier gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, haben die Eltern einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2002,BStBl 2002 II S. 807).

Allerdings entfällt der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld nur für die Monate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben (Monatsprinzip; § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Dabei ist zu beachten, dass der Wehrdienst immer am Ersten eines Monats beginnt, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. Der Zivildienst beginnt dagegen erst an dem Tag, an dem der Dienst aufgenommen wird, so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann (vgl. BfF-Schreiben vom 09.04.1998, BStBl 1998 I S. 386).

Beispiel: