Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 23. Juni 2003 -
Im Einzelnen wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausstellung und Aushändigung der Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 2004 sind zu beachten:
a)
das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2003
b)
das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2002,
c)
das o. a. BMF-Schreiben.
Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen sowie Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen (§ 39 Abs. 6 EStG).
Aus gegebenem Anlass werden die Gemeinden und Kommunalen Gebietsrechenzentren gebeten, den Diebstahl von Lohnsteuerkarten sofort der OFD Ffm, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung, Referat St II 3, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, anzuzeigen.
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