OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.2003
- S 2223 A - 95 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 15.12.2003 (- S 2223 A - 95 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/87387

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 15.12.2003 - Aktenzeichen - S 2223 A - 95 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/87387

§ 10 b EStG; Haftung

Bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 10 b Abs. 4 EStG sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1. Haftungsschuldner

Nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative).

1.1 Steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO

Der Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene Steuer Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.

Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein „Aussteller” der Zuwendungsbestätigungen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2002,BStBl 2003 II S. 128) Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann eine, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.