OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2003
S 2256 A - 15 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2003 (S 2256 A - 15 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/83498

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.07.2003 - Aktenzeichen S 2256 A - 15 - St II 27

DRsp Nr. 2008/83498

§ 23 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien

1. Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten, zweiten und dritten Börsengangs Bonusaktien zugesagt worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit halten.

1.1 Erster Börsengang

Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn Telekom-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien, erhalten.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, nimmt die OFD Frankfurt wie folgt Stellung:

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen.