Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten, zweiten und dritten Börsengangs Bonusaktien zugesagt worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit halten.
Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn Telekom-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien, erhalten.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, nimmt die OFD Frankfurt wie folgt Stellung:
Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen.
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