OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2003
S 7100 A - 137 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.2003 (S 7100 A - 137 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/87035

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.09.2003 - Aktenzeichen S 7100 A - 137 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/87035

§ 1 UStG Zuwendungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989, (BGBl 1989 I S. 233), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl 2001 I S. 2785), erhalten bestimmte Landwirte im Zuge der Einstellung ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Stilllegung (§ 2 FELEG) oder die Abgabe (§ 3 FELEG) landwirtschaftlich genutzter Flächen auf Antrag eine Produktionsaufgaberente. Nach § 6 FELEG setzt sich die Rente aus einem Grundbetrag, welcher entsprechend § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte berechnet wird, und im Falle der Stilllegung zusätzlich aus einem Flächenzuschlag von bis zu 306,80 € je ha stillgelegter Fläche (vgl. § 6 Abs. 3 FELEG) zusammen.

Bei dem Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 FELEGT handelt es sich wie bisher um einen nicht steuerbaren Zuschuss.

Unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch auch der Flächenzuschlag nach § 6 Abs. 3 FELEG nicht steuerbar.