Zahlungen, die insbesondere an Land- und Forstwirte aus öffentlichen Kassen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder geleistet werden, sind regelmäßig kein Entgelt für eine Dienstleistung i.S.d. 6. EG-Richtlinie und somit nicht steuerbar, wenn sie vorrangig im allgemeinen Interesse zur Förderung des leistenden Unternehmers (z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen oder damit der Leistungsempfänger überhaupt tätig werden kann) gezahlt werden und somit der Zuschussgeber keine Vorteile zur eigenen Verwendung erhält, auf Grund deren er als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnte, so dass kein Verbrauch im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems gegeben ist.
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