Es ist gefragt worden, ob geldwerte Vorteile bei der Veräußerung des vergünstigt erworbenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes/-verlustes nach § 23 Abs. 3 EStG als Anschaffungskosten zu behandeln sind. Dieser Frage liegt folgender Mustersachverhalt zu Grunde:
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer der X-AG und erhält von dieser nicht handelbare Stock-Options (Aktienoptionsrechte), mittels derer er 10 Aktien der X-AG zu einem festen Basiskurs von je 100,-- € erwerben kann. Im Januar 2002 übt A diese Stock-Options aus und erwirbt 10 Aktien der X-AG zum Preis von je 100,-- € (tatsächlicher Kurs: 150,-- €).
Diese Aktien veräußert er im November 2002 zu einem Kurs von 200,-- € pro Aktie.
Hierzu ist, folgende Auffassung zu vertreten:
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