Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB - i. d. F. vom (GVBl. 1990 I S. 49), geändert durch Verordnung vom (GVBl. 1995 I S. 480).
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen (§ 10 DVO BauGB).
Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).
Eine Anwendung des § 3 Nr. 12 EStG kommt hierfür nicht in Betracht.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bezüge
aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt wurden und
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