OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2022
S 2241 A - 037 - St 517

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2022 (S 2241 A - 037 - St 517) - DRsp Nr. 2023/80648

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.01.2022 - Aktenzeichen S 2241 A - 037 - St 517

DRsp Nr. 2023/80648

Ertragsteuerliche Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft

A. Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft

I. Allgemeines

Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe im Sinne der §§ 230 ff. HGB stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Bei der Prüfung, ob eine stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft - sog. atypische stille Gesellschaft - zu behandeln ist, sind neben den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.8 Abs. 1 EStH „Mitunternehmerinitiative“, „Mitunternehmerrisiko“, „Stiller Gesellschafter“) folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Danach reicht es für die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft jedenfalls nicht aus, dass sie lediglich im Vertragswerk als solche bezeichnet wird. Maßgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben (BFH-Urteil vom 18.02.1993,BFH/NV 1993, 647 m. w. N.).