OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.12.2003
S 2770 A - 21 - St II 1.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.12.2003 (S 2770 A - 21 - St II 1.01) - DRsp Nr. 2008/87399

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.12.2003 - Aktenzeichen S 2770 A - 21 - St II 1.01

DRsp Nr. 2008/87399

Organschaft: § 14 KStG; Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 8. August 2001 - I R 25/00

Der BFH hat mit Urteil vom 8. August 2001 - I R 25/00 - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995) entschieden, dass eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nur ausgeschüttet werden kann. Sie unterliegt danach nicht der Gewinnabführung.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes:

Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Gewinne aus der Auflösung von in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen noch bis zum 31. Dezember 2003 entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung gemäß R 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995 behandelt werden.

Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind im Fall einer Verlustübernahme durch den Organträger entsprechend anzuwenden. Danach hat der Organträger einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, ohne dass dieser zuvor mit dem Ertrag aus der Auflösung der Kapitalrücklage zu verrechnen ist. Die o.a. Nichtbeanstandungsregelung gilt entsprechend.