OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2019
S 7175 A - 26 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.02.2019 (S 7175 A - 26 - St 16) - DRsp Nr. 2019/80293

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.02.2019 - Aktenzeichen S 7175 A - 26 - St 16

DRsp Nr. 2019/80293

Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, folgende, das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl 2014 I, 1613) ergänzende, Billigkeitsmaßnahmen:

  • Beteiligt sich eine steuerbegünstigte Körperschaft vorübergehend an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern und erhält diese Körperschaft dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, wird es nicht beanstandet, wenn diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.