OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.05.2017
S 2230 A - 078 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.05.2017 (S 2230 A - 078 - St 216) - DRsp Nr. 2017/80329

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.05.2017 - Aktenzeichen S 2230 A - 078 - St 216

DRsp Nr. 2017/80329

Gesonderte Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns von Landwirtseheleuten; Anwendung des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO

Soweit Eheleute aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses aufgrund einer Mitunternehmerschaft gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen (ofix: EStG/13/12), sind diese grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften bedarf es nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1985,BStBl 1985 II S. 576 und Tz. 4 AEAO zu § 180).

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist es zulässig, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen zu Buch-, Zwischen- oder Teilwerten zu übertragen (siehe hierzu ofix: EStG/6/60).