OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2019
S 2225 A - 80 - 019 - St 29

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2019 (S 2225 A - 80 - 019 - St 29) - DRsp Nr. 2020/80094

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.11.2019 - Aktenzeichen S 2225 A - 80 - 019 - St 29

DRsp Nr. 2020/80094

Verrechnungsmöglichkeit eines Verlustvortrags mit einem Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG; Erledigtes Revisionsverfahren IX R 34/17 (vorher: X R 8/17)

Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer (die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen übersteigen die geleisteten Aufwendungen) dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2017 - 3 K 834/15 entschieden, dass die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs nicht beeinflusst werde. Dies habe zur Folge, dass die Hinzurechnung erst nach Abzug eines Verlustvortrags berücksichtigt werde und ggf. zu versteuern sei, obwohl noch ein weiterer Verlustvortrag bestehe. Dies entspreche der Handhabung bei vergleichbaren Aufwendungen, die ebenfalls erst nach Berücksichtigung eines Verlustvortrags berücksichtigt werden könnten und sich ggf. steuerlich nicht auswirken. Für die Frage der Hinzurechnung sei es ohne Bedeutung, ob sich die jetzt erstatteten Aufwendungen im Jahr der Zahlung steuerlich ausgewirkt hätten. Die zugelassene Revision wurde eingelegt.

Der BFH hat nun mit Urteil vom - IX R 34/17 (vorher X R 8/17) diese Rechtsauffassung bestätigt.