OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.09.2003
S 7227 A - 18 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.09.2003 (S 7227 A - 18 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/87033

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.09.2003 - Aktenzeichen S 7227 A - 18 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/87033

§ 12 UStG Elektroscooter - kein Gegenstand der Nr. 51 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG

In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände verzeichnet, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hierunter fallen nach Nr. 51 der Liste Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aus Position 87.13 des Zolltarifs.

Sogenannte Elektroscooter waren bis zum 31.12.2001 dieser begünstigten Position des Zolltarifs zugewiesen worden.

Zum 01.01.2002 ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 zur Unterposition 8703 10 dahingehend geändert worden, dass diese Gegenstände nunmehr der nicht begünstigten Unterposition 8703 10 des Zolltarifs zugewiesen werden.

Anmerkung:

Avise werden nach eingehender Beratung im Ausschuss zum Harmonisierten System von der Weltzollorganisation veröffentlicht und gelten als grundsätzliches Erkenntnismittel zur Auslegung des Zolltarifs für bestimmte Waren in allen Vertragssaaten des Harmonisierten Systems, d.h. grundsätzlich weltweit.