Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diesen sind die BMF-Schreiben vom 30.04.1981 (BStBl 1981 I, 312 „Führung des Umsatzsteuerhefts”), vom (BStBl 1983 I, 105 „Ausstellung und Führung von jeweils zwei Umsatzsteuerheften”) und zum Vordruckmuster des Umsatzsteuerheftes das BMF-Schreiben vom 30.04.2012 (BStBl 2012 I, 579) eingearbeitet.
Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;
dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.
Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.
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