OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.10.2017
S 7389 A - 2 - St 111

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.10.2017 (S 7389 A - 2 - St 111) - DRsp Nr. 2017/80489

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.10.2017 - Aktenzeichen S 7389 A - 2 - St 111

DRsp Nr. 2017/80489

Hinweise zum Umsatzsteuerheft i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG

Nach § 22 Abs. 5 UStG haben bestimmte Unternehmer ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen und die notwendige praktische Abwicklung ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. In diesen sind die BMF-Schreiben vom 30.04.1981 (BStBl 1981 I, 312 „Führung des Umsatzsteuerhefts”), vom (BStBl 1983 I, 105 „Ausstellung und Führung von jeweils zwei Umsatzsteuerheften”) und zum Vordruckmuster des Umsatzsteuerheftes das BMF-Schreiben vom 30.04.2012 (BStBl 2012 I, 579) eingearbeitet.

1. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes

Zur Führung des Umsatzsteuerheftes sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die

  • ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen

  • von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben;

  • dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, die als Reisegewerbetreibende tätig sind, sowie für ausländische Reisegewerbetreibende.

Es kommt weder auf die Art der gewerblichen Betätigung noch auf die Form der Umsatzbesteuerung an.