Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Ersatzkassen haben nach § 124 Abs. 2 SGB V sozialpsychiatrische Praxen zugelassen, die die ambulante Versorgung bei komplexen psychiatrischen Behandlungsproblemen übernehmen. Dieser Regelung haben sich die gesetzlichen Kassen angeschlossen.
Die sozialpsychiatrischen Praxen werden von Praxisteams geführt, denen neben Ärzten auch (nicht-ärztliche) sozialpsychiatrische Kinder- und Jugendtherapeuten angehören.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit gibt es den Beruf des „sozialpsychiatrischen Kinder- und Jugendtherapeuten” nicht. Das bedeutet, dass Personen, die unter dieser Berufsbezeichnung arbeiten und die nicht über eine Ausbildung in einem durch Bundesgesetz geregelten Heilberuf verfügen, nicht unter die Merkmale eines Katalogberufes i.S. des § 4 Nr. 14 UStG fallen. Sie erbringen weder eine heilberufliche noch eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit mit der Folge, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
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