Ein Einzelunternehmen soll unentgeltlich - im Erbwege - von einer natürlichen Person auf eine gemeinnützige GmbH übergehen. An der Kapitalgesellschaft als Erbin sollen keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen des Erblassers, sondern nur Personen des öffentlichen Lebens beteiligt sein. Für die im Einzelunternehmen nicht entnommenen Gewinne wurde bisher die Steuerermäßigung nach § 34a EStG gewährt.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist im Zeitpunkt des Erbfalls bei dem Einzelunternehmen eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG vorzunehmen, der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34a Abs. 7 EStG auf die Kapitalgesellschaft als Erbin über.
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