OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2003
S 2252 A - 13 - St II 3.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2003 (S 2252 A - 13 - St II 3.04) - DRsp Nr. 2008/87010

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2003 - Aktenzeichen S 2252 A - 13 - St II 3.04

DRsp Nr. 2008/87010

§ 20 EStG; Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds durch das Bundesamt für Finanzen

Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AusllnvestmG) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen. Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Auf den Internetseiten des BfF befinden sich Links zu den Listen der registrierten bzw. nicht registrierten Investmentfonds (www.bff-online.de).

Diese Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Veranlagungszeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl Teil I veröffentlicht.