Hinsichtlich der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der von Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co KG an Kommunen geleisteten Zahlungen für die Einräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchem mit Strom, Gas, Wasser und Wärme im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen (Konzessionsabgabe), wenn die Kommune selbst Mitunternehmerin der Versorgungsgesellschaft ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Konzessionsabgabe ist für das Versorgungsunternehmen im Rahmen des BMF-Schreibens vom 09.02.1998 -
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