OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2019
S 2334 A - 30 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2019 (S 2334 A - 30 - St 211) - DRsp Nr. 2019/80281

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.01.2019 - Aktenzeichen S 2334 A - 30 - St 211

DRsp Nr. 2019/80281

Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten; Erörterung in der Sitzung LSt III/2018 zu TOP 5

Erörterung in den Sitzungen LSt III/2015 zu TOP 5 und LSt IV/2015 zu TOP 1

Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurant-schecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  • tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,