OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.04.2017
S 2337 A - 073 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.04.2017 (S 2337 A - 073 - St 213) - DRsp Nr. 2017/80292

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.04.2017 - Aktenzeichen S 2337 A - 073 - St 213

DRsp Nr. 2017/80292

Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG; Einkunftsart und Steuerbefreiung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2016 - 12 K 1205/14 - entschieden, dass es sich bei Entschädigungen, die nach §§ 16, 18 Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz (JVEG) an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten werden, um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.

§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.

Mit Urteil vom 31.01.2017 (Az. IX R 10/16), das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen ist, hat der BFH nunmehr in der Sache wie folgt entschieden: